Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 58, tagesaktuelle Fassung

Sicherheitspolizeigesetz § 58

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Verantwortliche zu sperren
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer 2, spätestens ein Jahr nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, es sei denn, der für die Speicherung maßgebliche Grund besteht weiterhin;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer 3, nach Widerruf des Vorführbefehles;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen der Ziffer 4, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen der Ziffer 5,, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen der Ziffer 6,, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Ziffer 6, fünf Jahre nach der letzten;
    7. Ziffer 7
      in den Fällen der Ziffer 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
    8. Ziffer 8
      in den Fällen der Ziffer 10 und 10 a, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;
    9. Ziffer 9
      in den Fällen der Ziffer 11,, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht;
    10. Ziffer 10
      in den Fällen der Ziffer 11 a, zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen;
    11. Ziffer 11
      in den Fällen der Ziffer 12,, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.
    Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,)

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40263023

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P58/NOR40263023