(2)Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind – unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.