Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsZivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind – unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.

Schlagworte

Wehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068156