Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 118, tagesaktuelle Fassung

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 118

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
  2. Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
  3. Absatz 3,Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise dem Zollamt Österreich übertragen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P118/NOR40218160