Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

Glücksspielgesetz § 17

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Konzessionsabgabe

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 3, Ziffer 7, genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, wobei Jahresbruttospieleinnahmen die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne sind.
  3. Absatz 3,Die Konzessionsabgabe beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Lotto, Toto und Zusatzspiel nach Paragraph 8, für die ersten 400 Millionen Euro
      18,5 vH;

          für alle weiteren Beträge                                              27,5 vH;

  1. Ziffer 2
    für Sofortlotterien ...................
    17,5 vH;
  2. Ziffer 3
    für die Klassenlotterie ..................
    2 vH;
  3. Ziffer 4
    für das Zahlenlotto ..................
    27,5 vH;
  4. Ziffer 5
    für Nummernlotterien ..............
    17,5 vH;
  5. Ziffer 6
    für Bingo und Keno .................
    27,5 vH;
  6. Ziffer 7
    für Elektronische Lotterien, ausgenommen Elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals nach Paragraph 12 a, Absatz 2, ............
    45 vH.
  1. Absatz 4,Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt Österreich zuständig. Das Finanzamt Österreich ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb des Konzessionärs zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes Österreich zu Überwachungszwecken die Räume des Konzessionärs betreten. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 5,Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt Österreich eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat darüber hinaus bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.
  3. Absatz 6,Der Konzessionär trägt die Glücksspielabgabe nach Paragraph 57, für die durchgeführten Glücksspiele.
  4. Absatz 7,Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40269941

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P17/NOR40269941