Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten nicht gewährt werden, deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 – bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen vor dem 1. Jänner 1946 – im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar 1951, BGBl. Nr. 67, beendet war. Von der Befreiung sind ferner wiederhergestellte Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze fallen, die auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, erlassen worden sind.Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten nicht gewährt werden, deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 – bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen vor dem 1. Jänner 1946 – im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 67, beendet war. Von der Befreiung sind ferner wiederhergestellte Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze fallen, die auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 21, Absatz 2, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, erlassen worden sind.