Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 86, tagesaktuelle Fassung

Abgabenexekutionsordnung § 86

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch drei. TEIL
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
  3. Absatz 3,Paragraph 85, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P86/NOR40218103