Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 86
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: V:
BGBl. Nr. 157/1949, Art. III
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042321
Alte Dokumentnummer
N3194914971T