Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch drei. TEIL.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: V: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042321

Alte Dokumentnummer

N3194914971T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P86/NOR12042321

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