Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch III. TEIL
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
  3. Absatz 3Paragraph 85, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218103