Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33, tagesaktuelle Fassung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

28.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      seinen Pflichten als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 7, oder einer Anordnung oder einer Maßnahme gemäß Artikel 14, Absatz 4, oder Artikel 16, Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, im Fall der Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften nach Ziffer eins, 8, oder 40 des Anhanges römisch eins Verordnung (EU) 2019/1020 bzw. den damit im Zusammenhang stehenden nationalen Umsetzungsvorschriften oder Anpassungsmaßnahmen
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde − im Falle der Ziffer 2, der Bezirksverwaltungsbehörde als anderer Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 − mit Geldstrafe bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins a,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 für den Anwendungsbereich der Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz und wird ermächtigt, in diesem Zusammenhang die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 14, Absatz 4 und Artikel 16, Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen. Für die Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des römisch vier. und römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Aufgaben des Zollamtes Österreich nach Maßgabe des römisch sieben. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Ausübung der Befugnis des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Anwendung von Paragraph 371 c, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, und Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung und zur Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gelten Paragraph 338, Absatz 9, zweiter Satz ff GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, samt Verweisungen sinngemäß.
  3. Absatz 2,Im Fall der Bestrafung wegen Verstoßes gegen eine nach Paragraph 32, erlassene Kennzeichnungsverordnung ist auf Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auf den der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenständen, gegebenenfalls unter Beseitigung der vorhandenen unrichtigen oder vorschriftswidrigen Kennzeichnung oder nach Erfordernis der diese tragenden Umhüllung oder Verpackung, oder, wenn eines oder das andere nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.
  4. Absatz 3,Wenn einer nach Paragraph 32, Absatz 5, erlassenen Verordnung zuwidergehandelt wurde, ist im Fall der Bestrafung die Beseitigung der unrichtigen oder vorschriftswidrigen oder die Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnung der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände oder, wenn dies nicht möglich ist, deren Verfall anzuordnen.
  5. Absatz 4,Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Verurteilten zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme der Gegenstände verfügen, durch deren den Anordnungen der Verordnung nicht entsprechende Beschaffenheit die Übertretung begangen wurde.
  6. Absatz 5,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absatz 2 bis 4 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Beschwerde zu.
  7. Absatz 6,Einer gegen die Beschlagnahme (Absatz 4, oder 5) erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

Zum Abs. 1: siehe auch § 34.

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40248263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33/NOR40248263