Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 326, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 326

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 326

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 326,

Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Schwurgerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen.

Anmerkung

Art. I Z 110 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 326 wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Schwurgerichtshof“ ersetzt ...“. Richtig wäre: „Im § 326 wird im dritten Satz ...“.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P326/NOR40093300