Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 326
01.01.2008
StPO
25/01 Strafprozess
Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Schwurgerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen.
Artikel römisch eins, Ziffer 110, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, lautet: „Im Paragraph 326, wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Schwurgerichtshof“ ersetzt ...“. Richtig wäre: „Im Paragraph 326, wird im dritten Satz ...“.
03.06.2025
10002326
NOR40093300