Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 326

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 326

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 326,

Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 S zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036962

Alte Dokumentnummer

N2199329566J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P326/NOR12036962

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