Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 296a, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 296a

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 296a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Gemeinsame Bestimmung

Paragraph 296 a,

Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

  1. Ziffer eins
    an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
  2. Ziffer 2
    der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Ziffer 2, die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (Paragraph 396,).

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093290

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P296a/NOR40093290