Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 296 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Gemeinsame Bestimmung

Paragraph 296 a,

Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

  1. Ziffer eins
    an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
  2. Ziffer 2
    der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Ziffer 2, die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (Paragraph 396,).

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093290