§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro Anmerkung eins, ),
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,20 Euro (Anm. 2),über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,20 Euro Anmerkung 2, ),
über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4,40 Euro (Anm. 3),über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4,40 Euro Anmerkung 3, ),
über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,20 Euro (Anm. 2) mehr,über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,20 Euro Anmerkung 2, ) mehr,
über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,20 Euro (Anm. 2) mehr,über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,20 Euro Anmerkung 2, ) mehr,
über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 8,70 Euro (Anm. 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 8,70 Euro Anmerkung 4, ) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
(2)Absatz 2,Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.Die Gebühren nach Absatz eins, gelten auch für Lebenszeugnisse.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 2,10 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2010, ab 1.8.2010: 2,10 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,80 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2023, ab 1.5.2023: 2,80 Euro Anm. 2: ab 1.8.2010: 2,70 EuroAnmerkung 2, : ab 1.8.2010: 2,70 Euro
ab 1.5.2023: 3,60 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 5,30 EuroAnmerkung 3, : ab 1.8.2010: 5,30 Euro
ab 1.5.2023: 6,90 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 10,50 EuroAnmerkung 4, : ab 1.8.2010: 10,50 Euro
ab 1.5.2023: 13,70 Euro)