Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 128, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 128

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

10.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Abstimmungsergebnis, Beschluss

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
    2. Ziffer 2
      den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Grundkapitals,
    3. Ziffer 3
      die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die Zahl der für einen Beschlussantrag oder für jeden Wahlkandidaten abgegebenen Stimmen sowie der Gegenstimmen
    und stellt den Inhalt des gefassten Beschlusses fest.
  2. Absatz 2,Eine börsenotierte Gesellschaft muss die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 spätestens am zweiten Werktag nach der Versammlung auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich machen. Paragraph 108, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft diese Angaben auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Die Dauer des Zugänglichmachens richtet sich nach Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die Satzung einer börsenotierten Gesellschaft kann vorsehen, dass das individuelle Stimmverhalten der Aktionäre veröffentlicht wird. Ist dies nicht der Fall, so kann jeder Aktionär innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung von der Gesellschaft eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm abgegebenen Stimmen verlangen.
  5. Absatz 5,Wird den Aktionären ein in der Hauptversammlung zu fassender Beschluss in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt, so ist jedenfalls auch eine deutsche Sprachfassung vorzulegen; für die Beurteilung von Inhalt und Gültigkeit des Beschlusses ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Gleiches gilt für Bekanntmachungen, Berichte oder sonstige Unterlagen der Gesellschaft, soweit die Gültigkeit eines Beschlusses von deren Inhalt abhängt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P128/NOR40216752