(3)Absatz 3,Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist oder sonst seine Aktionärseigenschaft nachweist, verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft eine Internetseite unterhält, auf der sie diese Angaben zugänglich macht.Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist oder sonst seine Aktionärseigenschaft nachweist, verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft eine Internetseite unterhält, auf der sie diese Angaben zugänglich macht.