Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 71, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 71

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Nutzungen

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. Paragraph 42, Absatz 2, und 3 sowie 5 bis 7, Paragraph 42 a und Paragraph 42 b, Absatz eins, und 3 bis 9 gelten entsprechend.
  2. Absatz 2,Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind.
  3. Absatz 3,Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats.
  4. Absatz 4,Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen.
  5. Absatz 5,Für den Vortrag einer der im Paragraph 43, bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der Paragraphen 66, bis 70 und 72 nicht..
  6. Absatz 6,Im Übrigen gelten die Paragraphen 41, 41 a, 42 d, 42 e, 42 g, 42 h,, Paragraph 56, Absatz eins und 3 sowie die Paragraphen 56 a, 56 e, 56 f und Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4 für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

Schlagworte

Tonband, Musikkassette, Videokassette, Bildträger

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P71/NOR40241415