Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 61, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 61

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
  2. Absatz 2,Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Absatz eins, bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach Paragraph 60, zu bemessen.
  3. Absatz 3,Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist.

Anmerkung

1. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
2. Vgl. Art. 1 Abs. 3 und 6 RL 93/98/EWG.

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173326

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P61/NOR40173326