Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
01.04.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.2015
Index
20/08 Urheberrecht
Text
§ 61.Paragraph 61,
Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (Paragraph 10, Absatz eins,) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach Paragraph 12, die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Anmerkung
1. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
2. Vgl. Art. 1 Abs. 3 und 6 RL 93/98/EWG.
ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996,
BGBl. Nr. 151/1996.
Schlagworte
Schutzfrist
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12038412
Alte Dokumentnummer
N2199654207J