Absatz einsDas Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,
Paragraph 61,
01.10.2015