Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 59b, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 59b

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59b

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 b,
  1. Absatz eins,Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (Paragraph 82, VerwGesG 2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.
  2. Absatz 2,Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung durch Kabel- oder Mikrowellensysteme nur deshalb nicht zustande, weil der berechtigte Rundfunkunternehmer (Paragraph 59 a, Absatz 3,) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen. Verhandlungen über die Erlaubnis für andere Formen der Weitersendung haben der berechtigte und der weitersendende Rundfunkunternehmer nach Treu und Glauben zu führen, sobald solche Verhandlungen aufgenommen wurden.
  3. Absatz 3,Verweigert der berechtigte Rundfunkunternehmer (Paragraph 59 a, Absatz 3,) die Bewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer den nicht strittigen Teil des Entgelts an den berechtigten Rundfunkunternehmer gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat. Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des weitersendenden Rundfunkunternehmers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.

Anmerkung

1. Vgl. Art. 11, 12 RL 93/83/EWG.
2. Zu Abs. 2: Sg. Zwangslizenz.

Schlagworte

Kabelsystem

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59b/NOR40241412