Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 247, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 247

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bekanntmachungen im Ausland

Paragraph 247,

Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzedikt im Amtsblatt der Europäischen Union und bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Insolvenzedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Im RIS seit

02.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40166917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P247/NOR40166917