(1)Absatz eins,Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 52, EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Artikel 21, Absatz 3, EuInsVO ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.