Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 219

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zweites Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 219,

  1. Absatz eins,Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 52, EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Artikel 21, Absatz 3, EuInsVO ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.
  2. Absatz 2,Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

Schlagworte

Grundbuchsgericht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194025