Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 219

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

Paragraph 219,
  1. Absatz eins,Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
  3. Absatz 3,Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, entstehen, verantwortlich.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40041863

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P219/NOR40041863

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