Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 195, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 195

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans

Paragraph 195,

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Paragraph 194, Absatz 2,), oder
  2. Ziffer 2
    die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
  3. Ziffer 3
    wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Schlagworte

Sonderbegünstigung

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P195/NOR40118016