Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 195

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans

Paragraph 195,

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Paragraph 194, Absatz 2,), oder
  2. Ziffer 2
    die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
  3. Ziffer 3
    wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Schlagworte

Sonderbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118016