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Insolvenzordnung § 195
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2010
§ 194 am 30.06.2010
§ 195a am 30.06.2010
Alle Fassungen
§ 195 heute
§ 195 gültig ab 01.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 195 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 974/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 195
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
§ 195.
Paragraph 195,
Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn
1.
Ziffer eins
ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder
ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Paragraph 194, Absatz 2,), oder
2.
Ziffer 2
die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
3.
Ziffer 3
wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Paragraph 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Sonderbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037276
Alte Dokumentnummer
N2199332461J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P195/NOR12037276
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