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Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 132, tagesaktuelle Fassung
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D)
Insolvenzordnung § 132
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 131 am 11.10.2026
§ 133 am 11.10.2026
Alle Fassungen
§ 132 heute
§ 132 gültig ab 27.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
§ 132 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 132 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 132 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 147/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
27.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung
§ 132.
Paragraph 132,
(1)
Absatz eins,
Insolvenzgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
(2)
Absatz 2,
Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse zurückzustellen.
(3)
Absatz 3,
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gläubiger einer im Insolvenzverfahren befindlichen eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Insolvenzverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet haben.
(4)
Absatz 4,
Insolvenzgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inlande gelegenen unbeweglichen Vermögen des Schuldners zusteht, sind nur mit dem Betrage des mutmaßlichen Ausfalles zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Ausfalles ist von dem Insolvenzgläubiger bis zum Ablaufe der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist dem Insolvenzverwalter glaubhaft zu machen und vom Insolvenzgericht zu genehmigen.
(5)
Absatz 5,
Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten auch für die im Absatz 4 genannten Insolvenzgläubiger. Wenn sie jedoch bei der Verteilung weniger erhalten haben, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, ist ihnen der Unterschied aus der Masse zu vergüten.
(6)
Absatz 6,
Bei der Berechnung des Ausfalls haben die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben.
Anmerkung
Art. XVIII Z 2 der Novelle
BGBl. I Nr. 120/2005
wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236971
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P132/NOR40236971