Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Insolvenzgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gläubiger einer im Insolvenzverfahren befindlichen eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Insolvenzverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet haben.
  4. Absatz 4,Insolvenzgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inlande gelegenen unbeweglichen Vermögen des Schuldners zusteht, sind nur mit dem Betrage des mutmaßlichen Ausfalles zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Ausfalles ist von dem Insolvenzgläubiger bis zum Ablaufe der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist dem Insolvenzverwalter glaubhaft zu machen und vom Insolvenzgericht zu genehmigen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten auch für die im Absatz 4 genannten Insolvenzgläubiger. Wenn sie jedoch bei der Verteilung weniger erhalten haben, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, ist ihnen der Unterschied aus der Masse zu vergüten.
  6. Absatz 6,Bei der Berechnung des Ausfalls haben die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben.

Anmerkung

Artikel römisch achtzehn, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236971