Absatz eins,Insolvenzgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
BG
Paragraph 132
27.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
Artikel römisch achtzehn, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.
04.08.2021
10001736
NOR40236971