Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 445, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 445

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 445

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Inhalt des Ladescheins

Paragraph 445,
  1. Absatz eins,Der Ladeschein soll enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort und den Tag der Ausstellung;
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
    3. Ziffer 3
      den Namen des Absenders;
    4. Ziffer 4
      den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
    5. Ziffer 5
      den Ort der Ablieferung;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.
  2. Absatz 2,Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
  3. Absatz 3,Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40070069