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Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 445, tagesaktuelle Fassung
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D)
Unternehmensgesetzbuch § 445
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 444 am 17.10.2026
§ 446 am 17.10.2026
Alle Fassungen
§ 445 heute
§ 445 gültig ab 01.01.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 445 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 445
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Inhalt des Ladescheins
§ 445.
Paragraph 445,
(1)
Absatz eins,
Der Ladeschein soll enthalten:
1.
Ziffer eins
den Ort und den Tag der Ausstellung;
2.
Ziffer 2
den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
3.
Ziffer 3
den Namen des Absenders;
4.
Ziffer 4
den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
5.
Ziffer 5
den Ort der Ablieferung;
6.
Ziffer 6
die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
7.
Ziffer 7
die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.
(2)
Absatz 2,
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
(3)
Absatz 3,
Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40070069
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P445/NOR40070069