Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 445
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 445.Paragraph 445,
(1)Absatz eins,Der Ladeschein soll enthalten:
den Ort und den Tag der Ausstellung;
den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.
(2)Absatz 2,Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
(3)Absatz 3,Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021875
Alte Dokumentnummer
N2189729282S