Absatz eins,Der Ladeschein soll enthalten:
- Ziffer einsden Ort und den Tag der Ausstellung;
- Ziffer 2den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
- Ziffer 3den Namen des Absenders;
- Ziffer 4den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
- Ziffer 5den Ort der Ablieferung;
- Ziffer 6die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
- Ziffer 7die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.