Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 74b, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 74b

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74b

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Barauslagen des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Paragraph 74 b,
  1. Absatz eins,Vertritt ein Kinder- und Jugendhilfeträger einen Minderjährigen als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Pauschalbetrag zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Pauschalbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro
      100 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro
      20 Euro,
       
    höchstens jedoch 500 Euro. Der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung ist durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Pauschalbetrag (Absatz 2,) jedem von ihnen.
  4. Absatz 4,Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach Paragraph 42, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, gerichtlichen Entscheidungen nach Paragraph 43, B-KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Absatz 2 und 3,

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40279798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P74b/NOR40279798