Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 474, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 474

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 474

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

Paragraph 474,
  1. Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. Ziffer eins
      in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
      1,44 Euro,
    2. Ziffer 2
      in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist
      2,09 Euro,
    3. Ziffer 3
      in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
      3,05 Euro,
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
        4,08 Euro und
      2. Litera b
        in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
        4,85 Euro.
  2. Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40279796

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P474/NOR40279796