Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 474
Inkrafttretensdatum
30.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe
§ 474.Paragraph 474,
(1)Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
1,44 Euro,
in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist
2,09 Euro,
in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
3,05 Euro,
in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
4,08 Euro und
in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
4,85 Euro.
(2)Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Im RIS seit
30.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40279796