Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
- Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt1,44 Euro,
- Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist2,09 Euro,
- Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt3,05 Euro,
- Ziffer 4
- Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt4,08 Euro und
- Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt4,85 Euro.