Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 474
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe
§ 474.Paragraph 474,
(1)Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
1,10 Euro,
in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
1,60 Euro,
in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
2,30 Euro,
in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
3 Euro und
in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
3,60 Euro.
(2)Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234004