Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 474

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 474

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

Paragraph 474,
  1. Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. Ziffer eins
      in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
      1,10 Euro,
    2. Ziffer 2
      in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
      1,60 Euro,
    3. Ziffer 3
      in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
      2,30 Euro,
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
        3 Euro und
      2. Litera b
        in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
        3,60 Euro.
  2. Absatz 2,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234004

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P474/NOR40234004

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