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Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 462, tagesaktuelle Fassung
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D)
Exekutionsordnung § 462
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 461 am 17.10.2026
§ 463 am 17.10.2026
Alle Fassungen
§ 462 heute
§ 462 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023
§ 462 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 136/2023
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 462
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zahlung
§ 462.
Paragraph 462,
(1)
Absatz eins,
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.
(2)
Absatz 2,
Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt 10 Euro vom Verpflichteten erhalten, so gebühren ihm hierfür 5 Euro (Sockelvergütung). Die Vergütung darüber hinaus beträgt wie folgt:
1.
Ziffer eins
bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 100 Euro gebühren ihm zusätzlich 3 Euro,
2.
Ziffer 2
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 200 Euro, 300 Euro, 400 Euro, 500 Euro, 600 Euro, 700 Euro, 800 Euro, 900 Euro und 1 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 2 Euro,
3.
Ziffer 3
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 1 200 Euro, 1 400 Euro, 1 600 Euro und 1 800 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 1 Euro,
4.
Ziffer 4
bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 2 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 2 Euro,
5.
Ziffer 5
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 2 500 Euro, 3 000 Euro, 3 500 Euro, 4 000 Euro, 4 500 Euro und 5 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 5 Euro,
6.
Ziffer 6
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 7 500 Euro und 10 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 10 Euro,
7.
Ziffer 7
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 20 000 Euro, 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 30 Euro,
8.
Ziffer 8
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 60 000 Euro und 80 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 20 Euro,
9.
Ziffer 9
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 100 000 Euro, 125 000 Euro und 150 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 25 Euro und
10.
Ziffer 10
bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 200 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 30 Euro.
(3)
Absatz 3,
Die Sockelvergütung nach Abs. 2 steht im Falle des § 466 Abs. 2 jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.
Die Sockelvergütung nach Absatz 2, steht im Falle des Paragraph 466, Absatz 2, jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.
(4)
Absatz 4,
Hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der gesamten hereinzubringenden Forderung erhalten, gebührt ihm zusätzlich ein einmaliger Abschlussbonus in Höhe von 2,50 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 1 000 Euro, in Höhe von 5 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 5 000 Euro, in Höhe von 10 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 100 000 Euro und in Höhe von 20 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung über 100 000 Euro.
Im RIS seit
16.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40256422
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P462/NOR40256422