Absatz eins,Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,
BG
Paragraph 462
01.01.2024
EO
23/04 Exekutionsordnung
16.11.2023
10001700
NOR40256422