Zahlung
§ 462.Paragraph 462,
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:
vom Mehrbetrag bis 400 Euro
3,0 %,
vom Mehrbetrag bis 800 Euro
1,5 %,
vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro
1,0 %,
vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro
0,7 %,
vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro
0,3 %
und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro
0,15 %,
mindestens jedoch 6 Euro.