Bundesrecht konsolidiert: Jurisdiktionsnorm § 39a, tagesaktuelle Fassung

Jurisdiktionsnorm § 39a

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
  2. Absatz 2,Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783 aus 2020, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verstößt,
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
    1. Ziffer eins
      im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1783 aus 2020, ein Verstoß gegen deren Artikel 19, Absatz 2, oder Absatz 7, Litera c, oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783 aus 2020, ein Verstoß gegen Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
    so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
  4. Absatz 4,Das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40271311

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P39a/NOR40271311