(3)Absatz 3,Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser BeweisaufnahmeDie Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach Paragraph 37, Absatz 2, zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen deren Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 7 lit. c oderim Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1783 aus 2020, ein Verstoß gegen deren Artikel 19, Absatz 2, oder Absatz 7, Litera c, oder
außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783 aus 2020, ein Verstoß gegen Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.