Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) Art. 9, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2012

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 9

KOSTEN

Jede Partei trägt die eigenen Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007953

Dokumentnummer

NOR40142029