Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Artikel 9

KOSTEN

Jede Partei trägt die eigenen Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.