Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012,
Artikel 9
01.09.2012
Jede Partei trägt die eigenen Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.