Bundesrecht konsolidiert: Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 8, tagesaktuelle Fassung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8

Konsultationen

  1. Ziffer eins
    Um gleichwertige Sicherheitsbestimmungen beizubehalten, wird jede Partei
  2. Litera a
    die andere Partei über jegliche Änderung ihres nationalen Rechts in Kenntnis setzen, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken;
  3. Litera b
    auf Ersuchen der anderen Partei alle Informationen betreffend ihr nationales Recht und ihre nationalen Verfahren, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken, zur Verfügung stellen; und
  4. Litera c
    den direkten Kontakt zwischen den Sicherheitsbehörden ermöglichen.
  5. Ziffer 2
    Die Sicherheitsbehörden konsultieren einander, falls notwendig, zu bestimmten technischen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens und können zu diesem Zweck jeden geeigneten Rechtsakt schließen.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108076