Bundesrecht konsolidiert: Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 7, tagesaktuelle Fassung

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 7

Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 175/2005

Typ

Vertrag – Belarus

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien führen mindestens einmal alle zwei Jahre gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
    1. Litera a
      die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
    2. Litera b
      die gemäß Artikel 6 übermittelten Informationen erörtern,
    3. Litera c
      die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
    4. Litera d
      sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
  2. Absatz 2,
    Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden den zuständigen Organen zur Erwägungen übermittelt.
  3. Absatz 3,
    Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagungen und die Zusammensetzung der Delegationen werden von den Koordinatoren der Vertragsparteien vereinbart.
  4. Absatz 4,
    Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20004296

Dokumentnummer

NOR40069090