Bundesrecht konsolidiert: Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) Art. 7, tagesaktuelle Fassung

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) Art. 7

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1930

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

19.09.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7.
  1. Absatz eins,Wenn einer der beiden Staaten aus der „Pariser Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ oder aus dem „Berner Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst“ austreten sollte, so hat er über die Kündigung dem anderen Staate sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig Verhandlungen zur Überprüfung des vorliegenden Übereinkommens einzuleiten.
  2. Absatz 2,Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt wirksam wird, nicht abgeschlossen sein, so bleiben bis zum Zustandekommen eines neuen Übereinkommens die Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums oder des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sowie dieses Übereinkommen im gegenseitigen Verkehr der beiden Staaten auch weiterhin maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001783

Dokumentnummer

NOR12023853

Alte Dokumentnummer

N2193024706S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/291/A7/NOR12023853