Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
14.07.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel VII bis X zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch sieben bis römisch zehn zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Keiner der im Artikel III in Verbindung mit Artikel IV genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;Keiner der im Artikel römisch drei in Verbindung mit Artikel römisch vier genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;
die Entscheidung lautet auf Zahlung einer Geldsumme;
die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes nach Absatz 5 als vollstreckbar anzusehen.
(2)Absatz 2,Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind.
(3)Absatz 3,Weist der Verpflichtete dem im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät gelegenen Zweitgericht nach, daß auf Grund einer Wiederaufnahmsklage oder einer Nichtigkeitsklage in Österreich ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, ein solches Verfahren einzuleiten, so kann das Gericht, falls es dies für angebracht hält, die Maßnahmen ergreifen, die nach seinem Recht zulässig sind.
(4)Absatz 4,Sind die auf Grund einer Entscheidung zu zahlenden Kosten nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einem besonderen Beschluß festgesetzt, so ist dieser Beschluß als Teil der Entscheidung anzusehen.
(5)Absatz 5,Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Absatz 1 lit. c als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen. Eine von einem österreichischen Gericht ausgestellte Ausfertigung einer Entscheidung muß mit der Bestätigung versehen sein, daß sie vollstreckbar ist.Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Absatz 1 Litera c, als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen. Eine von einem österreichischen Gericht ausgestellte Ausfertigung einer Entscheidung muß mit der Bestätigung versehen sein, daß sie vollstreckbar ist.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002037
Dokumentnummer
NOR12027023
Alte Dokumentnummer
N2196225195S